LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2011
L 27 R 118/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 915/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2011 (L 27 R 118/10) - DRsp Nr. 2011/16135

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen L 27 R 118/10

DRsp Nr. 2011/16135

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1950 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1966 bis Februar 1969 den Beruf einer Krippenerzieherin, den sie nach ihren Angaben im März 1986 aus gesundheitlichen Gründen aufgab. Im Anschluss war sie bis Oktober 1990 als Verwaltungsangestellte bzw. Sachbearbeiterin beschäftigt. In der Zeit von Januar 1992 bis März 2005 übte sie eine Tätigkeit als Mitarbeiterin bzw. Servicekraft an einer Rezeption in einem kommunalen Altenheim aus.

Bereits im Juni 1972 erlitt die Klägerin als Beifahrerin eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines Verkehrsunfalls eine schwere Hüftgelenksfraktur rechts. Aufgrund zunehmender Beschwerden im Hüftgelenk erfolgte am 24. März 2005 im aemi-Stift in G die Implantation einer zementfreien Hüft-TEP rechts mit anschließender am 6. April 2005 erfolgten Reposition in Folge erlittener Hüftluxation.