LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
L 3 U 268/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 124/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013 (L 3 U 268/11) - DRsp Nr. 2013/15019

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen L 3 U 268/11

DRsp Nr. 2013/15019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die 1949 geborene Klägerin war als Angestellte beim Bezirksamt, beschäftigt. Als sie am 16. Februar 2007 von ihrer Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw zu sich nach Hause nach E fahren wollte, blinkte ihren eigenen Angaben zufolge die Reservetankanzeige auf. Sie suchte mit dem Pkw die Tankstelle in der Hstraße auf und tankte dort 7,98 Liter Kraftstoff für 10,05 €. Als sie den Kraftstoff bezahlen und hierzu das Tankstellengeschäft betreten wollte, stolperte sie und zog sich hierdurch eine subcapitale Humeruskopffraktur rechts zu, welche operativ behandelt wurde.