LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2011
L 16 R 758/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 946/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2011 (L 16 R 758/10) - DRsp Nr. 2011/5920

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 16 R 758/10

DRsp Nr. 2011/5920

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1959 geborene Klägerin begehrt die Berücksichtigung des Zeitraums vom 17. Februar 1975 bis 16. Februar 1976 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

Mit Bescheid vom 30. März 1989 merkte die Beklagte den Zeitraum vom 17. Februar 1975 bis 12. März 1976 als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) mit dem Zusatz "Schulausbildung" vor.

Mit Bescheid vom 15. August 2002 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1995 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Dabei erfasste sie den streitigen Zeitraum nicht als Anrechnungszeit, sondern erst Zeiten ab 17. Februar 1976 (Anlage 2 Seite 1; Anlage 4, Seite 5 des Bescheides vom 15. August 2002). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2003 zurückgewiesen.