LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2013
L 16 R 355/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 2502/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2013 (L 16 R 355/12) - DRsp Nr. 2013/13976

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2013 - Aktenzeichen L 16 R 355/12

DRsp Nr. 2013/13976

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Mai 1973 bis 15. März 1985 Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte einschließlich gezahlter Jahresendprämien festzustellen.