Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
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