LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2014
L 13 VH 32/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VH 30/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2014 (L 13 VH 32/10) - DRsp Nr. 2014/9576

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen L 13 VH 32/10

DRsp Nr. 2014/9576

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Oktober 1976, den Bescheid vom 27. Dezember 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1979 und den Bescheid vom 8. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1996 zu ändern, eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Schädigungsfolgen festzustellen und der Klägerin eine Beschädigtengrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 ab dem 1. Januar 1997 zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Klage hinsichtlich der Rechtsfolgen des besonderen beruflichen Betroffenseins und des Berufsschadensausgleichs weiterhin bei dem Sozialgericht Berlin anhängig ist.

Die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Zuerkennung einer Ausgleichsrente wird abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Kostenentscheidung über die noch bei dem Sozialgericht anhängige Klage bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.