LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2014
L 13 SB 131/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 199 SB 1946/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2014 (L 13 SB 131/12) - DRsp Nr. 2014/4321

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 131/12

DRsp Nr. 2014/4321

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2012 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 verpflichtet, für die Klägerin ab dem 21. Juni 2010 einen Grad der Behinderung von 80 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu einem Drittel zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) auf den Wert von 80; zuvor waren ein höherer GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G und B im Streit.

Die Klägerin leidet an einer paranoiden Psychose. Zuletzt vor dem jetzigen Rechtsstreit hatte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2007 einen Grad der Behinderung von 70 festgestellt, die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen jedoch abgelehnt.

Am 10. Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihres GdB und die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche G und B. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 lehnte der Beklagte dies ab.