LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2012
L 3 R 1048/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 114/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2012 (L 3 R 1048/11) - DRsp Nr. 2013/510

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 3 R 1048/11

DRsp Nr. 2013/510

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 05. September 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Halbwaisenrente über den 30. Juni 2008 hinaus.

Der 1987 geborene Kläger ist Waise des 2004 verstorbenen Versicherten K G.

Der Kläger befand sich bis Juni 2007 in schulischer Ausbildung und war vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 an der Technischen Universität (TU) D immatrikuliert.

Seit dem 01. Juli 2008 ist der Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellt (Einstellungsbescheid vom 25. Januar 2008, Personalverfügung vom 15. Mai 2008). Seit dem 01. Oktober 2009 ist der Kläger an der Universität der Bundeswehr in M mit der Studienfachrichtung Elektro- und Informationstechnik, zunächst im Bachelor-Studiengang, immatrikuliert. Ab Erhalt des Bachelor-Abschlusses im April 2012 absolviert er den Master-Studiengang mit einem vorgesehenen Abschluss am 30. September 2013. Er erhält laut Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 05. März 2009 die Dienstbezüge eines Obergefreiten.