LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2009
L 22 U 155/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 322/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2009 (L 22 U 155/08) - DRsp Nr. 2010/806

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen L 22 U 155/08

DRsp Nr. 2010/806

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer höheren als der dem Kläger bewilligten Rente für die Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 19. Dezember 1997.

Der 1948 geborene Kläger war von seiner damaligen Arbeitsstätte (Ph AG Vertriebszentrum Berlin) auf dem Weg nach Hause, als er aufgrund von Glatteis ausrutschte und auf die linke Schulter fiel. Der Kläger arbeitete seinerzeit als Kommisioniererin einem pharmazeutischen Großhandelsbetrieb.

In dem H-Arzt-Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. Dr. Z, bei dem der Kläger am 22. Dezember 1997 eingetroffen war, wird eine Thoraxprellung links, eine Schulterdistorsion links, eine Prellung der Brustwirbelsäule, traumatische Blockierungen als Diagnose angeführt.

Im Nachschaubericht der Ärztin für Chirurgie Dr. F vom 17. März 1998 wird als Befund eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks, Minderung der groben Kraft als Befund erhoben.