LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2014
L 13 SB 300/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 198/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2014 (L 13 SB 300/10) - DRsp Nr. 2014/15843

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 300/10

DRsp Nr. 2014/15843

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2010 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 verpflichtet, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 ab August 2012 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Die 1955 geborene Klägerin beantragte am 18. Januar 2007 die Feststellung eines GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G". Nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 bei ihr für die Behinderungen

a) verheilter Wirbelbruch, Wirbelsäulenverformung (20),

b) Anpassungsstörungen (20),

c) Aneurysma (10)

einen Gesamt-GdB von 30 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab.