LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2013
L 1 KR 450/12 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 383/11 WA

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2013 (L 1 KR 450/12 WA) - DRsp Nr. 2013/13877

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 450/12 WA

DRsp Nr. 2013/13877

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 aufgehoben.

Der Rechtsstreit ist weiterhin vor dem Sozialgericht Berlin anhängig.

Der Antrag, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg zu verweisen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht in der Sache das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis 14. Juli 2000 für die G-Schule-S-H GmbH. Zudem streiten die Beteiligten darüber, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht durch Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt worden ist.

Die Beklagte stellte nach Anhörung, zu der sich der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 2001 eingehend geäußert hatte, mit Bescheid vom 10. September 2001 fest, dass der Kläger als Dozent in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis 14. Juli 2000 für die G-Schule-S-H GmbH im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig geworden sei.