LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2013
L 1 KR 204/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 646/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2013 (L 1 KR 204/10) - DRsp Nr. 2013/13876

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 204/10

DRsp Nr. 2013/13876

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten, soweit darin Rentenversicherungsbeiträge für die mittlerweile verstorbene frühere Beigeladene zu 1) sowie Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und zur Umlagekasse U2 für den Beigeladenen zu 2) festgesetzt sind.

Die Beigeladene zu 1) war als Zahnärztin zunächst Pflichtmitglied in der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und deren Versorgungsanstalt.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") befreite sie mit Bescheid vom 1. Dezember 1983 nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten. Als Beginn der Befreiung wurde der 15. Oktober 1983 festgelegt, gleichzeitig der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. "der Versicherungspflicht" und der Beginn der Mitgliedschaft in der genannten Versorgungseinrichtung.