Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 sowie des Bescheides der Beklagten vom 30. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 verpflichtet, den Geldwert des Rechts der Klägerin auf Regelaltersrente ab Antragstellung festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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