LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2009
L 30 AL 228/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 2788/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2009 (L 30 AL 228/06) - DRsp Nr. 2011/3959

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 30 AL 228/06

DRsp Nr. 2011/3959

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die Beklagte.

Der 1970 geborene Kläger war von 1993 bis März 1998 als Industriemechaniker bei der A AG beschäftigt. Von April 1998 bis Februar 2003 absolvierte er ein Studium an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin, welches er als Diplom-Ingenieur für Fahrzeugtechnik abschloss.

Am 4. März 2003 meldete er sich bei dem Arbeitsamt Berlin-Ost arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. März 2003 diesen Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Dieser Bescheid wurde von dem Kläger nicht mit dem Widerspruch angefochten.

Am 19. Februar 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Nichtleistungsempfänger zum Sachverständigen für Schaden und Bewertung. Maßnahmezeitraum sollte der 8. März 2004 bis 29. Mai 2004 sein.