LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2009
L 24 KR 277/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 699/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2009 (L 24 KR 277/07) - DRsp Nr. 2009/6052

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 24 KR 277/07

DRsp Nr. 2009/6052

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 9,26 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Beitragsanteilen zur Kranken- und Rentenversicherung für die Beigeladene zu 3) sowie von Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) für diese aus einer Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), die die Beklagte aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für den Zeitraum vom 01. bis 30. November 1999 fordert.