LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2011
L 7 KA 87/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 663/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.09.2011 (L 7 KA 87/08) - DRsp Nr. 2012/2003

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 87/08

DRsp Nr. 2012/2003

1. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen in einem Honorarstreit zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung Regelungen zur Honorarverteilung, die von einem Schiedsamt getroffen wurden, auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. 2. Bei der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (hier: probatorische psychotherapeutische Sitzungen) nach Mindestpunktwerten müssen in die hierbei erforderliche Gesamtbetrachtung die Punktwerte aus Primär- und Ersatzkassenbereich einfließen (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, Az.: B 6 KA 49/07 R).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin im Quartal II/05.

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin. Sie nimmt in einer Einzelpraxis an der vertragsärztlichen Versorgung in B teil.