Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin im Quartal II/05.
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin. Sie nimmt in einer Einzelpraxis an der vertragsärztlichen Versorgung in B teil.
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