LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2013
L 1 KR 10/12
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 274/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2013 (L 1 KR 10/12) - DRsp Nr. 2013/16833

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 10/12

DRsp Nr. 2013/16833

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Kern die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR).

Die am 1949 geborene Klägerin war vom 6. Juni 1986 bis zum 16. August 2009 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Ihr Ehemann war Beamter und beihilfeberechtigt. Er verstarb am 10. Februar 2010. 1996 stellte die Klägerin erstmals erfolglos einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 15. November 2000 - L 6 RA 17/00 -). Ein 2001 gestellter Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde bestandskräftig abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Überprüfungsverfahren blieb letztinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2010 - L 33 R 1243/08 -).

Am 17. August 2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Versichertenrente. Dabei erfolgte eine Meldung zur KVdR nach § 201 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Anmeldedatensatz zur KVdR wurde an die Beklagte weiter geleitet.