LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2014
L 9 KR 494/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1111/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2014 (L 9 KR 494/12) - DRsp Nr. 2014/14120

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 494/12

DRsp Nr. 2014/14120

1. Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. 2. Kann ein Erwerbstätiger die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren, spricht dies für eine (abhängige) Beschäftigung. 3. Umfangreiche künstlerische Gestaltungsspielräume sind kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, denn gerade diese Gestaltung ist die Aufgabe von künstlerisch Tätigen. Solche Freiräume sind typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris). 4. Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine (abhängige) Beschäftigung, wenn Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Auftragsgebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (Anschluss an BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -; Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -; jeweils juris).