LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2009
L 3 U 56/04
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 535/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2009 (L 3 U 56/04) - DRsp Nr. 2009/14082

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 3 U 56/04

DRsp Nr. 2009/14082

Bei Morbus-Hodgkin-Erkrankungen oder Atemwegserkrankungen handelt es sich nicht um Erkrankungen, die durch Benzoleinwirkungen verursacht werden können. Für eine Anerkennung als BK Nr. 1303 fehlt es nach wie vor an entpsrechenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unter Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol.