Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unter Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol.
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