LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2009
L 11 V 50/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 V 90/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2009 (L 11 V 50/08) - DRsp Nr. 2009/17783

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 11 V 50/08

DRsp Nr. 2009/17783

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz StrRehaG) i. V. m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz BVG) nach ihrem 1927 geborenen und 1980 verstorbenen Ehemann K R (im Folgenden: K. R.).

Der verstorbene Ehemann der Klägerin K. R. war in der ehemaligen DDR ausweislich einer Festnahmeanzeige vom 10. Januar 1952 an diesem Tage (nachts) wegen des Verdachts der Untergrundbewegung vorläufig festgenommen und später durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05. August 1952 zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2003 wurde dieses Urteil für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben sowie festgestellt, dass die von K. R. in der Zeit vom 10. Januar 1952 bis 30. April 1957 erlittene Freiheitsentziehung zu Unrecht erfolgt war.