LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2011
L 8 R 1005/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 446/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2011 (L 8 R 1005/08) - DRsp Nr. 2011/11141

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen L 8 R 1005/08

DRsp Nr. 2011/11141

1. Ein ordnungsgemäßes Angebot von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, welches die mangelnde Wegefähigkeit beseitigt, liegt nur bei Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen bezogen auf konkrete Leistungen durch den Rentenversicherungsträger vor. 2. Mobilitätshilfen, wie die Zusicherung der Übernahme von Beförderungskosten (Taxikosten) zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen, sind ebenso wie die Gewährung von Kfz-Hilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes in einem bestehenden oder konkret in Aussicht stehenden Arbeitsverhältnis zur Herstellung der Wegefähigkeit geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 01. März 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.