Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Zeiträume vom 11. Oktober 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des
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