Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung "sämtlicher Bescheide" durch den Beklagten.
Die 1956 geborene Klägerin erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2010 meldete sich der Prozessbevollmächtigte bei dem Beklagten und teilte mit, er vertrete die rechtlichen Interessen der Klägerin und beantragte wörtlich:
"die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 01.01.2006 hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit."
Der Beklagte forderte den Prozessbevollmächtigten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 16. August 2010, vergeblich insbesondere zur Benennung der entsprechenden Bescheide auf.
Mit Bescheid vom 1. September 2010 entschied daraufhin der Beklagte:
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