LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013
L 22 R 1071/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 135/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013 (L 22 R 1071/11) - DRsp Nr. 2013/13996

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 22 R 1071/11

DRsp Nr. 2013/13996

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2011 geändert, soweit die Bescheide vom 03. September 2008 und 10. September 2009 aufgehoben worden sind. Es wird im Übrigen wie folgt geändert:

Der Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der zu erstattende Vorschuss auf einen Betrag festgesetzt worden ist, der 1.114,23 Euro überschreitet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu vier Zehntel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung eines Vorschusses auf Rente für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2008.

Die im Januar 1938 geborene Klägerin ist die Witwe des J N (Versicherter), der neben einer Rente aus der Unfallversicherung Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Zahlbetrag von zuletzt 660,54 Euro monatlich bezog. Nachdem der Versicherte am 01. März 2008 verstorben war, wurde die Altersrente zu Ende April 2008 eingestellt.