LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013
L 13 SB 76/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 4371/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013 (L 13 SB 76/11) - DRsp Nr. 2013/13995

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 76/11

DRsp Nr. 2013/13995

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht - durch den Beklagten.

Bei dem 1947 geborenen Kläger stellte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 19. April 2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie fest, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "RF" nicht mehr vorlägen. Einen Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" vom Juni 2005 lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. März 2006 ab.