LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013
L 13 SB 159/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 255/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2013 (L 13 SB 159/10) - DRsp Nr. 2013/13992

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 159/10

DRsp Nr. 2013/13992

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Juni 2010 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den bei dem Kläger im Jahre 1999 festgestellten Grad der Behinderung im Jahr 2006 auf einen Grad der Behinderung von weniger als 50 herabsetzte.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/4 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte bei dem 1949 geborenen Kläger, der wegen eines Darmkarzinoms operiert worden war, mit Bescheid vom 9. Februar 1999 für die Behinderungen

a) Teilentfernung des Dickdarms, Beckenvenenthrombose - in Heilungsbewährung - (80),

b) Bluthochdruck (10).

einen GdB von 80 festgestellt.