LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2011
L 1 KR 620/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2826/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2011 (L 1 KR 620/07) - DRsp Nr. 2011/4542

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 620/07

DRsp Nr. 2011/4542

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragsforderung, insbesondere die Arbeitgebereigenschaft der Klägerin.

Die 1966 geborene Klägerin war vom 19. Januar 1999 bis 29. Februar 2000 als Inhaberin eines Betriebs mit den Gegenständen Frachtvermittlung, Einzelhandel mit Baustoffen, Kleintransporte im Güternahverkehr, Kurierdienst, Lagerumschlag und der Betriebsstätte K-Str., B zum Gewerberegister angemeldet. Am 29. April 1999 meldete M O ("das freundliche Büro") der Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Beigeladenen zu 4) bei der Firma P& F, Inhaberin D. R, zum 1. April 1999. Am 26. August 1999 erfolgte die Abmeldung des Beigeladenen zu 4) zum 31. August 1999.