LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2011
L 1 KR 10/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 3526/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2011 (L 1 KR 10/09) - DRsp Nr. 2011/4540

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 10/09

DRsp Nr. 2011/4540

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die AOK Berlin, eine Qualitätsvereinbarung mit der Klägerin wirksam gekündigt hat.

Zwischen der Klägerin, einem Unternehmen der häuslichen Krankenpflege, und der beklagten Krankenkasse bestand bzw. besteht ein Vertrag betreffend die Versorgung der Versicherten der Beklagten mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Rahmenvertrag)und eine diesen Vertrag ergänzende Vergütungsvereinbarung vom 25. Juni 2004. Der Vertrag nach § 132 a Abs. 2 SGB V kann gemäß § 20 Abs. 1 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Vergütungsvereinbarung war zunächst befristet bis zum 30. November 2006.

Als drittes Regelungswerk wurde am gleichen Tag wie die Vergütungsvereinbarung schließlich eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen.

Diese lautet auszugsweise wie folgt: