LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009
L 5 AL 173/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 87/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009 (L 5 AL 173/08) - DRsp Nr. 2010/819

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 173/08

DRsp Nr. 2010/819

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld und dabei insbesondere über die Frage, ob die Anwartschaftszeit hierfür erfüllt ist.

Die 1967 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1995 bis zum 24. November 1999 als w M an der H-Universität zu B beschäftigt. Am 25. November 1999 wurde sie in B zur Studienreferendarin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Am 14. Februar 2001 wurde ihr Sohn L und am 10. Dezember 2002 ihre Tochter C geboren. Da die Klägerin infolgedessen vom 2. Januar 2001 bis zum 23. November 2003 "wegen der Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten bzw. Elternzeit sowie an 7 Tagen krankheitsbedingt" nicht an der schulpraktischen Ausbildung teilnehmen konnte, verlängerte ihr Dienstherr, die S f B, durch Bescheid vom 27. November 2003 den Vorbereitungsdienst und die schulpraktische Ausbildung bis zum 22. Oktober 2004.