LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009
L 3 U 269/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 685/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009 (L 3 U 269/07) - DRsp Nr. 2010/817

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen L 3 U 269/07

DRsp Nr. 2010/817

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente.

Die Klägerin ist 1948 geboren und als Angestellte in der Vorgangsbearbeitung bei der Polizei beschäftigt. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vorrangig wegen einer Colitis ulcerosa anerkannt (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 21. Januar 1998).

Sie trat am 07. Januar 2004 während ihrer Arbeit auf einem zugeschneiten Weg mit dem rechten Fuß in ein nicht sichtbares Loch. Sie stürzte nicht, sondern fing sich mit mehreren schnellen Schritten ab. Fuß oder Unterschenkel waren nicht fixiert oder festgeklemmt (Angaben der Klägerin im Fragebogen Knieverletzungen vom 02. Juli 2004). Sie meldete den Unfall sofort (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 16. Februar 2004) und arbeitete zunächst weiter. Laut der Unfallanzeige des Arbeitgebers waren verletzte Körperteile der rechte Knöchel, das rechte Sprunggelenk und die Wade.