LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009
L 3 R 96/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 8547/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2009 (L 3 R 96/09) - DRsp Nr. 2010/815

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen L 3 R 96/09

DRsp Nr. 2010/815

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Altersrente hat.

Die Beklagte gewährte der 1944 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 19. Oktober 2006 ab dem 01. Oktober 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 04. Dezember 2006), mit einem monatlichen Zahlbetrag von 943,82 Euro auf der Grundlage von 45,3991 Entgeltpunkten (EP) Ost und einem aktuellen Rentenwert (aRw) Ost i. H. v. 22,97 Euro.

Mit Bescheid von Juni/Juli 2007 erfolgte zum 01. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Der aRw (Ost) erhöhte sich auf 23,09 Euro. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. November 2007 zurück.