LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011
L 30 AL 62/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 AL 104/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011 (L 30 AL 62/06) - DRsp Nr. 2011/13530

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 30 AL 62/06

DRsp Nr. 2011/13530

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (auch) für die Zeit vom 21. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004.

Der 1945 geborene Kläger ist seit 1975 mit S M, geboren 1953 verheiratet.

Am 08. September 1988 schloss der Kläger ausweislich des Versicherungsscheins Nr. vom selben Tage bei der S Rentenanstalt eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 40 000,00 DM, einem Versicherungsbeginn ab 01. Oktober 1988 und einem Versicherungsablauf zum 30. September 2010 ab. Der Versicherungsschein vom selben Tage enthielt unter "Besondere Vereinbarungen Nr.: 550" Folgendes:

"Die Ansprüche und Rechte aus vorliegendem Versicherungsvertrag sind an die S Rentenanstalt abgetreten worden. Die Beitragszahlungspflicht bleibt beim Versicherungsnehmer.

Das Bezugsrecht ist für die Dauer der Abtretung gegenstandslos, soweit es den Rechten der Rentenanstalt entgegensteht."