LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011
L 3 R 748/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 5024/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2011 (L 3 R 748/10) - DRsp Nr. 2011/8470

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 3 R 748/10

DRsp Nr. 2011/8470

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 geändert: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 verurteilt, der Klägerin ab dem 01. Januar 2005 Regelaltersrente unter Anrechnung der bereits gezahlten Rentenleistungen zu zahlen. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.