LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2009
L 1 KR 1170/05
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 806/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2009 (L 1 KR 1170/05) - DRsp Nr. 2009/14661

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 1170/05

DRsp Nr. 2009/14661

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Leistung, nämlich einer Brachytherapie.

Der im Jahr 1927 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilten die Urologen Dres. H et K der Beklagten mit, der Kläger leide an einem Prostatakarzinom und habe sich bei ihnen wegen einer permanenten Seed-Implantation (einer so genannten Brachytherapie) vorgestellt. In diesem Schreiben legten sie auf einer vorgefertigten Informationsschrift die unterschiedlichen Behandlungsmethoden, nämlich Operation, externe Bestrahlung und Brachytherapie sowie Androgenblockade, dar und beantragten die Kostenübernahme für eine Brachytherapie beim Kläger in Höhe von 8.275,00 €.

Die Beklagte bat den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. - MDK - um eine Stellungnahme, die dieser am 24. September 2003 erstattete. Danach sei eine Kostenübernahme nicht zu empfehlen, da eine Zulassung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht vorliege.