LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2011
L 34 AS 501/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.02.1010 - Vorinstanzaktenzeichen S 102 AS 29500/09 WA

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2011 (L 34 AS 501/10) - DRsp Nr. 2011/3334

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 34 AS 501/10

DRsp Nr. 2011/3334

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2005 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2005 einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 Sozialgesetzbuch II a. F. in Höhe von weiteren 17 € monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über die Höhe des bewilligten befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld.

Die 1956 geborene Klägerin bezog bis zum 17. Juni 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 274,54 € wöchentlich bzw. 1.189,67 € monatlich. Anschließend bezog sie Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 233,59 € wöchentlich.