LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2011
L 13 VH 84/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 VH 80/96

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2011 (L 13 VH 84/09) - DRsp Nr. 2011/6483

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 13 VH 84/09

DRsp Nr. 2011/6483

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin die Anerkennung von Zahn- und Kieferschäden als weitere Schädigungsfolge begehrt.

Für das Berufungsverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt. Für das Verfahren in erster Instanz bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung im Verfahren L 13 VH 83/09 vorbehalten, soweit nicht bereits mit Urteil vom 12. November 2009 im Verfahren L 13 VH 45/06 über die Kosten entschieden worden ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nach Abtrennung vom Verfahren L 13 VH 45/06 streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren über die Anerkennung weiterer Schädigungen als Folgen rechtsstaatswidriger Strafhaft in der DDR.

Die Klägerin erlitt in der DDR in der Zeit vom 12. Mai 1988 bis 15. März 1989 eine rechtsstaatswidrige Haft und wurde am 15. März 1989 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) wurde ihr am 24. Juli 1989 erteilt.