LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2011
L 13 VE 16/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 V 263/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2011 (L 13 VE 16/10) - DRsp Nr. 2011/6482

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 13 VE 16/10

DRsp Nr. 2011/6482

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Höhe des Grades der Schädigung (GdS).

Der 1918 geborene Kläger erlitt als Angehöriger der Deutschen Wehrmacht während der Kämpfe bei Budapest am 25. November 1944 Verletzungen durch Granatsplitter im Bereich der Brust und der Stirn.

Hatte das Versorgungsamt I von Berlin mit Bescheid vom 16. Juli 1951 noch die Gewährung einer Rente mit der Begründung abgelehnt, die Gesundheitsstörungen bedingten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H., stellte der Beklagte aufgrund diverser Verschlimmerungsanträge des Klägers zuletzt mit Bescheid vom 5. August 1987 eine MdE von 80 v.H. fest und bezeichnete die Schädigungsfolgen wie folgt:

1) zwei Stecksplitter im rechten Lungenunterfeld,

2) Verschwartung des rechten Zwerchfell-Rippenwinkels mit Bewegungseinschränkung des rechten Zwerchfells und Mittelfellverschwartung, Bronchektasen im rechten Lungenuntergeschoss,