LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2009
L 13 SB 78/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 705/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2009 (L 13 SB 78/06) - DRsp Nr. 2010/6896

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen L 13 SB 78/06

DRsp Nr. 2010/6896

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der 1951 geborene Kläger leidet u.a. an einem Diabetes mellitus Typ II, der seit Dezember 2003 insulinpflichtig ist. Er muss vier- bis fünfmal täglich den Blutzuckerspiegel messen und durch Insulininjektionen einstellen. Weiter muss er darauf achten, regelmäßig zu essen und Diät zu halten. Einmal wöchentlich betreibt er zur Vorsorge Nordic Walking.

Den Antrag des Klägers von August 2003 auf Feststellung einer Behinderung lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit Bescheid vom 27. November 2003 mit der Begründung ab, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von mindestens 20 vorlägen. Nachdem im Widerspruchsverfahren die Insulintherapie des Klägers bekannt geworden war, setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2004 folgende Funktionsbeeinträchtigungen (die verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB bewertet wurden) mit einem Gesamt-GdB von 40 fest: