LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011
L 3 U 177/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 107/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011 (L 3 U 177/10) - DRsp Nr. 2011/19764

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 3 U 177/10

DRsp Nr. 2011/19764

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die 1986 geborene Klägerin zeigte bei der Beklagten an, sie sei am 20. März 2004 verletzt worden, als sie nach einem Rummelbesuch mit ihrem Freund bei ihrem Bekannten vom Autoscooter aufgeräumt habe. Es seien "Teile vom Dach auf sie zugekommen", danach sei sie bewusstlos geworden und wisse nichts mehr. Ihre Bekannten vom Rummel, die dort arbeiteten, müssten "die Eisenstangen von ihr genommen" haben. Ihr Freund sei eher nach Hause gegangen. Der Chef des Autoscooter-Unternehmens M K sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. In Kopie beigefügt war ein von der Klägerin ausgefüllter "Geschädigten-Fragebogen" für eine private Versicherung.