LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011
L 13 SB 47/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 2275/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011 (L 13 SB 47/08) - DRsp Nr. 2011/12451

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 47/08

DRsp Nr. 2011/12451

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Für den 1946 geborenen Kläger stellte der Beklagte 1999 einen GdB von 20 fest. Auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom November 2001 stellte der Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 29. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. August 2002 neben den bereits anerkannten Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule und einem Magenleiden zusätzlich eine rezidivierende Bronchitis, ein Prostataleiden sowie Hämorrhoiden mit Fettstoffwechselstörung als weitere den Gesamt-GdB nicht erhöhende Funktionsbeeinträchtigungen fest.