LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011
L 13 SB 276/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 284/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2011 (L 13 SB 276/08) - DRsp Nr. 2011/12449

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 276/08

DRsp Nr. 2011/12449

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2008 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 16. Dezember 2004 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 80 und die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - außergewöhnliche Gehbehinderung -.

Der Beklagte hatte bei dem 1958 geborenen Kläger, der u.a. an Multipler Sklerose und den Folgen eines Motorradunfalls (1976) leidet, im Jahre 2000 einen GdB von 80 festgestellt. Den Antrag des Klägers vom 16. Dezember 2004 auf Zuerkennung eines höheren GdB und der Merkzeichen "aG" und "RF" lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 23. März 2005 ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Funktionsminderung beider unteren Gliedmaßen, Kunstgelenkersatz der Hüfte links (50),