Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung im Ghetto zurückgelegter Arbeitszeiten als Beitragszeiten.
Die 1929 in S(ukrainisch S), Kreis C, damals Rumänien, heute Ukraine, geborene Klägerin lebt seit dem 19. November 1950 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzt. Sie ist als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt.
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