Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2012 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 verurteilt, dem Kläger einen Gründungszuschuss ab 1. Dezember 2009 für neun Monate zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im gesamten Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ).
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