LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.11.2009
L 31 R 1852/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2251/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.11.2009 (L 31 R 1852/08) - DRsp Nr. 2010/483

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen L 31 R 1852/08

DRsp Nr. 2010/483

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Der 1950 geborene Kläger ist der Vater des 1972 geborenen M B und der 1973 geborenen S B. Die erstinstanzlich Beigeladene ist die Mutter der Kinder. Eine zwischen ihr und dem Kläger am 06. April 1973 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Stadtbezirksgerichts B-P vom 23. Januar 1978, rechtskräftig seit dem 01. März 1978, geschieden. Im Urteil ist ausgeführt, dass das Erziehungsrecht für die Kinder M und S dem Kläger übertragen werde. Der Beigeladenen wurde durch die Sozialversicherung der ehemaligen DDR ab 1. November 1981 eine Invalidenrente gewährt, die von der Beklagten zum 01. Januar 1992 nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit überführt wurde.