LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2013
L 14 AL 94/10 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1307/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2013 (L 14 AL 94/10 WA) - DRsp Nr. 2013/18337

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 14 AL 94/10 WA

DRsp Nr. 2013/18337

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahmen der Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 19. März 1996 bis 21. November 1996 sowie vom 24. Mai 1998 bis 31. Dezember 2004 und damit einhergehend gegen die Erstattungen von Alhi in Höhe von 2.950,52 Euro sowie 24.464,39 Euro zzgl. Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 8.239,78 Euro.

Der Kläger ist 1949 geboren und verheiratet. Die Eheleute sind Eltern von mehreren Kindern, u.a. von E, geb. 1970. Er arbeitete von Oktober 1981 bis zum 31. Dezember 1992 als Textilarbeiter bei einem Färberei- und Ausrüstungsunternehmen in Berlin. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1992 erhielt er von der Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 24.000,00 DM. Der Kläger bezog aufgrund seiner Arbeitslosmeldung zum 20. Januar 1993 Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 20. Juli 1994. Zuletzt betrug der wöchentliche Alg-Leistungssatz 309,60 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 720,00 DM (Leistungsgruppe A/1).