LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2011
L 7 KA 164/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 139/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2011 (L 7 KA 164/07) - DRsp Nr. 2011/12447

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 164/07

DRsp Nr. 2011/12447

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt bezüglich der Quartale IV/99 bis II/00 höheres Honorar für die Behandlung von Patienten, die Leistungen der Sozial- und Jugendhilfe erhalten haben.

Grundlage für die Behandlung von Sozial- und Jugendhilfeempfängern durch Berliner Vertragsärzte war die zwischen der (damaligen) AOK Berlin (heute: AOK Nordost) und dem Land Berlin am 6. März 1992 geschlossene Vereinbarung über "die Durchführung und Abrechnung der ambulanten gesundheitlichen Versorgung" des folgenden Personenkreises (im Folgenden: Empfänger von Sozialhilfe):

- hilfebedürftige Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz,

- PrV-Rentner und ihre zuschlagsberechtigten Angehörigen (ausgenommen Mutterschaftsvorsorge),

- Kriegsbeschädigte und deren Familienangehörige sowie Kriegshinterbliebene, die im Rahmen der Kriegsopferfürsorge betreut werden,

- Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder von Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefond des Lastenausgleiches oder dem Flüchtlingshilfegesetz oder dem Reparationsschädengesetz.