LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013
L 3 U 269/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 50/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013 (L 3 U 269/11) - DRsp Nr. 2013/13884

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 3 U 269/11

DRsp Nr. 2013/13884

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 08. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2010 bestimmte Beendigung des Verletztengeldes zum 29. November 2010 aufgehoben wird.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung des ihr von der Beklagten gezahlten Verletztengelds.

Die 1956 geborene, bei der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Klägerin war in häuslicher Krankenpflege beschäftigt. Die Klägerin erkrankte wegen eines atopischen Hautekzems arbeitsunfähig. Die Beklagte forderte die Krankenkasse der Klägerin mit Schreiben vom 08. März 2010 auf, an die Klägerin vom 02. Juni 2009 bis zum 29. November 2010 Krankengeld in dort näher bestimmter Höhe auszuzahlen. Die Beklagte übersandte der Klägerin nachrichtlich eine Kopie dieses Schreibens unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin erhob am 23. März 2010 hiergegen Widerspruch.