LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013
L 13 SB 279/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 SB 2382/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013 (L 13 SB 279/10) - DRsp Nr. 2013/17161

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 279/10

DRsp Nr. 2013/17161

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Die 1949 geborene Klägerin, bei der 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt worden war, beantragte bei dem Beklagten am 7. Juli 2006 die Heraufsetzung des GdB und die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten Befundberichte lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2007 sowohl die Erhöhung des GdB als auch die Anerkennung des Merkzeichens "G" ab. Dieser Entscheidung legte er die folgenden (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: