LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013
L 13 SB 266/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 201/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2013 (L 13 SB 266/10) - DRsp Nr. 2013/17160

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 266/10

DRsp Nr. 2013/17160

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. September 2010 wird, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) für den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis zum 3. August 2011.

Die 1950 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 3. Mai 2002 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Nach versorgungsärztlicher Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2002 bei ihr einen GdB von 40 fest. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Schuppenflechte (30), b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Osteoporose, Funktionsbehinderung des linken unteren Sprunggelenks (20), c) Harninkontinenz (10).