LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2011
L 1 KR 326/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 527/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2011 (L 1 KR 326/10) - DRsp Nr. 2011/5918

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 326/10

DRsp Nr. 2011/5918

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 2) für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II - Alg II -.

Der 1956 geborene Kläger begehrt die Pflichtversicherung bei der Beklagten. Diese vertritt die Auffassung, dieser Versicherung stünde § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - entgegen, da der Kläger vor dem Bezug von Alg II unmittelbar privat krankenversichert gewesen sei.

Er machte sich nach einer Ausbildung zum Kfz-Lackierer im Jahre 1996 selbständig. Bis 2004 war er dann bei der Beklagten krankenversichert. Danach wechselte er zur privaten W K AG. Dieses Versicherungsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Versicherers wegen Beitragsrückständen zum 20. Januar 2008. Zum 30. Juni 2009 meldete der Kläger sein selbständiges Gewerbe ab, das seit dem 01. Juli 2009 seine Tochter weiterführt.

Seit dem 29. September 2009 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.