LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2011
L 1 KR 243/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 2213/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2011 (L 1 KR 243/09) - DRsp Nr. 2011/19761

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 243/09

DRsp Nr. 2011/19761

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin die Kosten für eine Brustvergrößerungsoperation zu erstatten hat.

Bei der im Oktober 1967 geborenen Klägerin besteht eine primäre Mann-zu-Frau-Transsexualität. Sie wird seit mehr als 15 Jahren mit einer Hormontherapie behandelt. Sie lebt seit 2006 auch in der Öffentlichkeit als Frau.

Im Juli 2006 erfolgte in einer Klinik in A eine operative Gesichtsfeminisierung. Im darauf folgenden Monat ließ die Klägerin eine erste Operation zur Veränderung der Stimmlage vornehmen.

Mit Schreiben vom 19. März 2007 beantragte sie u. a. eine erneute Operation wegen der Stimmhöhe. Mit weiterem Antragsschreiben vom 17. Juli 2007 begehrte sie im Anschluss an die Stimmanpassung eine medizinisch fundierte Logopädie, den chirurgischen Brustaufbau und eine geschlechtsangleichende Genitaloperation, so dass (dann) alle primären und sekundären Geschlechtsmerkmale angeglichen seien.